Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschiedenen Fall hatte eine Bank auf ihrer Internetseite Genussscheine eines Solarparks angeboten. Zwei konkrete Vorteile wurden in der Produktinformation besonders hervorgehoben. Zum einen die hohe Verzinsung der Wertpapiere (5,65 % im Jahr) und zum zweiten die vom Solarparkbetreiber zugunsten der Genussscheininhaber gestellten
„Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank“. Zu den Risiken wurde nur kurz und knapp informiert: Sicherheit – Risikoklasse bei der UmweltBank 3 von 5. „Höheren Ertragserwartungen stehen höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich“.

Die Richter des OLG entschieden, dass diese Angaben nicht den Informationspflichten aus dem Wp- DVerOV gerecht werden. Nach ihrer Auffassung wird hier nicht hinreichend deutlich, dass die Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen, dass bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust
droht und nachrangige Sicherheiten bei hoher Fremdfinanzierung wenig werthaltig sind.

Kategorien 2015, Februar 2015
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