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    Datenbank A

    Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht von A bis Z
    a

    Übergangsregelungen für Minijobber enden am 31.12.2014

    Beitrag erstellt SJ am April 19, 2015

    Finanzgericht lässt Ehescheidungskosten steuerlich ansetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat mit Urteil vom 16.10.2014 als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.

    Danach werden Prozesskosten grundsätzlich vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen und werden nur ausnahmsweise anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

    Kategorien 2015, A, Februar 2015
    a

    Informationspflicht einer Bank zu Anlagerisiken

    Beitrag erstellt SJ am April 19, 2015

    Nach der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) müssen Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen, ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den
    angesprochenen Kundenkreis verständlich sind.

    Das Gebot der Verständlichkeit erstreckt sich nicht nur auf das Textverständnis, sondern verpflichtet die Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch, die Kommunikation so zu gestalten, das Durchschnittskunden den wesentlichen Sinn der Information verstehen.

    Mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments dürfen nur hervorgehoben
    werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen wird. In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschiedenen Fall hatte eine Bank auf ihrer Internetseite Genussscheine eines Solarparks angeboten. Zwei konkrete Vorteile wurden in der Produktinformation besonders hervorgehoben. Zum einen die hohe Verzinsung der Wertpapiere (5,65 % im Jahr) und zum zweiten die vom Solarparkbetreiber zugunsten der Genussscheininhaber gestellten „Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank“. Zu den Risiken wurde nur kurz und knapp informiert: Sicherheit – Risikoklasse bei der UmweltBank 3 von 5. „Höheren Ertragserwartungen
    stehen höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich“.

    Die Richter des OLG entschieden, dass diese Angaben nicht den Informationspflichten aus dem Wp-
    DVerOV gerecht werden. Nach ihrer Auffassung wird hier nicht hinreichend deutlich, dass die Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen, dass bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust droht und nachrangige Sicherheiten bei hoher Fremdfinanzierung wenig werthaltig sind. Bei der Verzinsung fehlt der Hinweis auf das Risiko von Kursverlusten bei steigendem Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt. Außerdem ist für den Anleger gar nicht erkennbar, was unter „Projektsicherheiten“ konkret zu verstehen ist.

    Des Weiteren sind Vorteile und Risiken nicht in separaten, sondern in einem gemeinsamen Dokument
    zu nennen. Eine Verweisung auf einen anderen Ort (insbesondere einer Internetseite oder andere Informationsmaterialien) sind nicht ausreichend. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

    Kategorien 2015, Januar 2015
    a

    Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

    Beitrag am April 19, 2015

    In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschiedenen Fall hatte eine Bank auf ihrer Internetseite Genussscheine eines Solarparks angeboten. Zwei konkrete Vorteile wurden in der Produktinformation besonders hervorgehoben. Zum einen die hohe Verzinsung der Wertpapiere (5,65 % im Jahr) und zum zweiten die vom Solarparkbetreiber zugunsten der Genussscheininhaber gestellten
    „Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank“. Zu den Risiken wurde nur kurz und knapp informiert: Sicherheit – Risikoklasse bei der UmweltBank 3 von 5. „Höheren Ertragserwartungen stehen höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich“.

    Die Richter des OLG entschieden, dass diese Angaben nicht den Informationspflichten aus dem Wp- DVerOV gerecht werden. Nach ihrer Auffassung wird hier nicht hinreichend deutlich, dass die Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen, dass bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust
    droht und nachrangige Sicherheiten bei hoher Fremdfinanzierung wenig werthaltig sind.

    Kategorien 2015, Februar 2015

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